Einige Referendarinnen und Referendare fragen sich immer wieder wie es mit der Probezeit verläuft. Dabei ist es zu allererst wichtig zu wissen, wie lang die Probezeit eigentlich ist und wie sich dies beamtenrechtlich auswirkt.

Wie lang ist die Probezeit?

Grundsätzlich gilt für Beamtinnen und Beamte zu Beginn der Dienstzeit eine Probezeit. Diese Probezeit beginnt mit dem Tag der Vereidigung und Übergabe der Ernennungsurkunde zum Beamten/zur Beamtin auf Probe. Unter Umständen kann diese verkürzt werden, muss aber mindestens ein Jahr betragen. In den meisten Bundesländern beträgt die Probezeit drei Jahre (zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz). In Bayern sind es aber zum Beispiel nur zwei Jahre Probezeit. Hier empfiehlt sich auf jeden Fall immer ein Blick auf die Seiten der einzelnen Ministerien bzw. in das jeweilige Landesbeamtengesetz. Dort sind alle näheren Bestimmungen geregelt.

Das Referendariat kann hierbei nicht berücksichtigt werden, da diese 12 – 24 Monate Vorbereitungsdienst in einem anderen Beamtenverhältnis stattfinden. Das Referendariat ist als Beamtentum auf Widerruf angelegt und hat damit eine zeitliche Begrenzung, die ohne Probezeit auskommt. Mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgt im Bestenfall eine Planstelle und die Möglichkeit auf das Beamtentum auf Probe. In diesem Wort „Probe“ steckt bereits die Probezeit mit drin.

Um dir einen Überblick über die verschiedenen Formen des Beamtentums zu verschaffen, kannst du dir den Artikel zum Beamtentum auf Widerruf, Probe und Lebenszeit anschauen.

Gibt es Möglichkeiten die Probezeit zu verkürzen?

Wer nun keine drei Jahre Probezeit absitzen will, hat die Möglichkeit diese Probezeit zu verkürzen. Allerdings ist es nicht nur die Sache der Beamtin/des Beamten. Die Entscheidung über die Probezeitverkürzung hängt nämlich immer von Bewertungen ab und nicht von einem selbst. Man kann zwar sein Bestes dafür tun, aber manchmal reicht dies auch nicht aus.

Oftmals kommt im Zusammenhang mit der Probezeitverkürzung die Frage auf, ob man diese beantragen kann oder muss. Hierauf gibt es ein klares Nein. Denn wenn es zur Probezeitverkürzung kommt, ist das Sache des Dienstherren. Eine Verkürzung zu beantragen oder gar einzufordern ist nicht möglich.

Probezeitverkürzung durch Note im 2. Staatsexamen

Das Zweite Staatsexamen kann in nahezu allen Bundesländern zur Verkürzung der Probezeit beitragen. Hierzu muss man in den meisten Bundesländern einen bestimmten Notenschnitt erreichen, der eine besondere Befähigung zum Lehramt nahelegt.

Um hier ein Beispiel anzubringen, nehmen wir mal die Bestimmungen aus Baden-Württemberg zur Hand. Dort ist eine Probezeitverkürzung um ein Jahr möglich, wenn die Note des Zweiten Staatsexamens (also die Gesamtnote des Referendariats) 1,44 und besser darstellt. Dies ist natürlich nicht gerade einfach zu erreichen, ist aber auch ein Ansporn zu guten Leistungen im Referendariat. Allerdings sollte man sich im Referendariat ohnehin sehr anstrengen, da die Stellensituation in einigen Bundesländern sehr schlecht ist.

Sobald man eine Note von 1,45 und schlechter erhält, ist keine Probezeitverkürzung durch die Note des Zweiten Staatsexamen möglich. Das Erste Staatsexamen bzw. die Note aus Bachelor und Master of Education spielt dabei leider keine Rolle.

Für genauere Bestimmungen in deinem Bundesland empfiehlt sich auch hier ein Blick auf die entsprechenden Seiten der einzelnen Kultusministerium.

Probezeitverkürzung durch den Beurteilungsbesuch

Man hofft nach dem Referendariat, dass man eigentlich keinen Unterrichtsbesuch mehr in seinem Leben über sich ergehen lassen muss, doch das ist leider nicht möglich. In der gesamten Schullaufbahn werden noch einige Besuche auf dich zukommen, diese sind aber nicht mehr ganz mit denen im Referendariat zu vergleichen. Schließlich ist der eigene Stand nach Ablauf des Referendariats auch ein anderer.

Ein ganz wichtiger Besuch im ersten Jahr als Lehrerin oder Lehrer ist der Beurteilungsbesuch durch den Schulleiter/die Schulleiterin und gegebenenfalls den Stellertreter/die Stellvertreterin. Hier sind normalerweise je ein Besuch pro Unterrichtsfach angesetzt und diese entscheiden ebenso über eine mögliche Probezeitverkürzung. Deshalb werden sie häufig auch als Probezeitbeurteilungen bezeichnet.

Am Ende der beiden Besuche erhält man eine Beurteilungsnote, die sowohl die gezeigten Unterrichtsstunden als auch die sonstige Tätigkeit, das Verhalten im Dienst und das Engagement innerhalb der Schule und Schulgemeinschaft betrachtet. Die Unterrichtsbesuche nehmen hier natürlich einen entscheidenden Anteil der Note ein. Für gewöhnlich finden die Unterrichtsbesuche ungefähr sechs bis neun Monate nach Beginn des Schuljahres statt. Damit hat man also auch genügend Zeit sich an einer neuen Schule zu akklimatisieren und einzufinden. Das hilft im Regelfall sehr und trägt sicherlich zum besseren Gelingen der Besuche bei.

Bleiben wir hier bei unserem baden-württembergischen Beispiel und geben wieder den Hinweis, dass man sich pro Bundesland auf den Seiten der Kultusministerien über die jeweilig geltenden Bestimmungen informieren sollte.

In Baden-Württemberg gibt es für die Beurteilung eines Beamten/einer Beamtin immer halbe Noten. Wer dann in der Probezeitbeurteilung eine 1,5 oder gar eine 1,0 erhält, kann damit seine Probezeit um ein weiteres Jahr verkürzen. In anderen Bundesländern ist es ähnlich. In manchen ist eine Verkürzung durch Leistung aber gar nicht vorgesehen.

Probezeit und Beamtentitel

Die Probezeit kann also von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden, wenn man entsprechend sehr gute Leistungen im Zweiten Staatsexamen und in der Probezeitbeurteilung abliefert. Dies ist nicht immer so leicht möglich, kann aber durchaus funktionieren, da es schon einige andere vorher geschafft haben.

Mit dem Ende der Probezeit ändert sich dann auch der Beamtentitel. War man bisher Beamter/Beamtin auf Probe wechselt sich dieser Status nun zum Beamtentum auf Lebenszeit. Dieser Titel ändert dienstrechtlich gesehen Kleinigkeiten, da man nun nicht mehr einfach aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden kann. Allerdings sind damit keine weiteren Änderungen verbunden. Es ist auch nicht so, dass man als Lebenszeit-Beamter alles tun kann und sich nicht an Regeln halten muss. Bei dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Vergehen ist der Beamtenstatus ebenso gefährdet wie als Beamter auf Probe.

Wer sich von der Lebenszeitverbeamtung mehr Geld erhofft, muss leider enttäuscht werden. Auf dem Konto kommt die Änderung nicht an. Es handelt sich hier eher um einen formalen Akt, als um eine anderweitige Änderung.

Vorteile der Probezeitverkürzung

Die Probezeitverkürzung hat aber natürlich auch Vorteile, die man nicht unerwähnt lassen sollte. Erreicht man beispielsweise eine Verkürzung durch den Unterrichtsbesuch ist ein nochmaliger Besuch wegen der Probezeitbeurteilung in der Regel nicht notwendig. Damit spart man sich schon einmal die Stresssituation eines weiteren Unterrichtsbesuch aus diesen Gründen. Andere Besuche werden aber folgen und sind zum Beispiel Bestandteil von Beurteilungen wegen einer Beförderung. Diese sind dann anlassbezogen.

Ein ganz anderer Vorteil der Probezeitverkürzung, den viele immer nicht auf dem Schirm haben, ist die Tatsache, dass man als Beamter auf Lebenszeit eine recht komfortable finanzielle Absicherung besitzt. Denn der Job ist unter normaler Ausführung unkündbar und deshalb sind Beamte auf Lebenszeit bei Versicherungen und Banken gern gesehene Kunden. Denn deren Einkommen ist planbar und sicher und unterliegt keinen wirtschaftlichen Problemen. Deshalb kann man als Lebenszeitbeamter meistens auch einen kleinen Bonus bei Krediten aushandeln und man erhält einen besseren Zinssatz.

Wer also die Probezeit verkürzen kann und deshalb früher Beamter auf Lebenszeit ist, der kann diesen Vorteil früher nutzen.

Verlängerung der Probezeit möglich?

Wie eine Verkürzung, so ist auch eine Verlängerung der Probezeit möglich. Kann man durch die Unterrichtsbesuche oder durch anderes Fehlverhalten nicht bescheinigen, dass die Beamtin/der Beamte auf Probe den Job richtig ausübt, so kann die Schulleitung eine Probezeitverlängerung aussprechen. Dies geschieht, wenn die Probezeitbeurteilung zu einer schlechteren Note als 4,0 führt oder ein klares Fehlverhalten vorliegt. Dann wird die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert. In dieser Zeit hat man die Möglichkeiten sich zu verbessern und sich zu bewähren bevor man erneut beurteilt wird.

Bei der erneuten Beurteilung muss man dann die Note 4,0 und besser erhalten, ansonsten hat man die Probezeit nicht bestanden und wird nach fünf Jahren aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das ist hart und kann eine lebensverändernde Entscheidung sein, allerdings muss sie nicht das Ende der Laufbahn als Lehrerin/Lehrer darstellen. In den meisten Fällen – gerade auch in Bundesländern mit Lehrermangel – ist eine weitere Anstellung möglich. Dann eben nicht mehr im Beamtenverhältnis. Hier sichert sich der Staat nur ab, weil das Beamtentum mit einigen Besonderheiten verbunden ist.

Probezeitverkürzung durch andere Gründe

Die meisten Bundesländer gewähren noch weitere verkürzende Gründe, durch die man schneller zum Beamtentum auf Lebenszeit gelangt. Das können beispielsweise Unterbrechungen und Verzögerungen sein, die durch den Wehrdienst oder den Zivildienst aufgetreten sind. Diese müssen aber einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wehr- oder Zivildienst und der Aufnahme zur Tätigkeit als Lehrer/in bieten. Sprich es muss deshalb eine Verzögerung des Studienbeginns vorliegen. Wer den Zivildienst ableistet und danach noch zwei Jahre auf Weltreise geht, kann hier keinen tatsächlichen Zusammenhang voraussetzen.

Für diejenigen, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren gilt das Ermessen der jeweiligen Behörde. Deshalb kann man in diesem Bereich tatsächlich einen Antrag auf die Probezeitverkürzung stellen. Auch dabei muss ein tatsächlicher Zusammenhang vorliegen.

Wer einen nahen Angehörigen pflegt oder aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder familärer Beurlaubung in seinem Studium oder zum Vorbereitungsdienst hin aufgehalten wird, kann ebenso einen Antrag auf Probezeitverkürzung stellen. Ob dies akzeptiert wird liegt wie in den oben genannten Fällen bei der jeweiligen Behörde. Wer allerdings einen direkten Zusammenhang nachweisen kann und beispielsweise länger studieren musste, weil ein Verwandter gepflegt wurde, der hat gute Karten darauf, dass das akzeptiert wird.

Egal welche Art von Anrechnung bei diesen Dingen in Erwägung gezogen wird, für gewöhnlich kann dies nur bis zu zwei Jahre ausmachen.

Was wenn Probezeit nicht verkürzt wird?

Sollte man sein Referendariat in einem ausreichenden bis guten Bereich absolviert haben und daraus keine Probezeitverkürzung erlangen, muss man sich nicht schlecht fühlen. Gleiches gilt für die Erstbeurteilung der Schulleitung. Man braucht immer Topnoten, um eine Verkürzung der Probezeit zu erhalten. Das heißt aber nicht, dass man ein schlechterer Lehrer/eine schlechtere Lehrerin ist, wenn man das nicht erreicht oder irgendwie unvermögend ist. Die Notenschwellen sind sehr hoch und wegen Kleinigkeiten manchmal auch nicht zu erreichen. Wer also keine Verkürzung erhält, muss sich keine Gedanken machen. Das ist eher die Regel als die Ausnahme.

Wenn man dann solide unterwegs ist und auch keine Verlängerung erhält, arbeitet man ebenso jeden Tag mit voller Motivation und Begeisterung und schon sind drei Jahre rum. Dann wird man auch vom Beamtentum auf Probe in das Beamtentum auf Lebenszeit gesetzt und schon hat man den gleichen Status. Dass jemand anderes aus dem gleichen Abschlussjahrgang diesen vielleicht zwei Jahre vorher erreicht hat, sollte keine Rolle spielen. Bei künftigen Bewerbungen um andere Stellen und Beförderungen spielt dies auch keine Rolle.

Deshalb genügt es manchmal auch geduldig zu sein, denn letztlich ändert sich eine kleine Bezeichnung und viel mehr entsteht daraus noch nicht.

5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • […] Probezeitverkürzung […]

    Antworten
  • Hallo,
    Ich bin bei der Berliner Feuerwehr und hab seit Januar 2021 noch 3 Jahre Probezeit. Könnte ich diese eventuell verkürzen , da ich nun 18 Jahre in einer Freiwilligen Feuerwehr tätig bin.
    Können sie mir dort eventuell weiter helfen?
    MfG Andre Olbert

    Antworten
    • Hallo Herr Olbert,

      dies ist eine sehr gute Frage, die natürlich nicht komplett unsere Expertise trifft. Allerdings handelt es sich in Ihrem Fall auch um das Berufsbeamtentum? In diesem Fall würde ich es zumindest auf einen Versuch ankommen lassen. Am besten Sie besprechen dies offen mit Ihrem nächsten Vorgesetzten. Dieser kann dann entweder bereits eine Entscheidung treffen oder Ihr Anliegen an die entsprechende Stelle weitergeben. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass hier eine Verkürzung der Probezeit denkbar ist. Allerdings trifft dies nicht die allgemeine Regelung der Beureilungsnoten etc.
      Versuchen Sie es aber auf jeden Fall 🙂

      Gerne würden wir erfahren, ob und wie es klappen kann.

      Herzliche Grüße

      Antworten
  • Name Gegenstandslos
    23. Juli 2023 17:25

    Hi, ich arbeite als Lehrer-in-Vertretung während meines L-3-Studiums: Kann ich mir dadurch etwas kürzen lassen?
    Danke und LG

    Antworten
    • Hallo,
      tatsächlich erscheint es uns so – ohne dass es sich hier um eine Rechtsberatung handelt – dass es keinerlei Probezeitverkürzung oder Ähnliches geben kann. Allerdings könnten Sie mit Beendigung Ihres Studiums und ggbfs. Referendariats eventuell eine Höherstufung innerhalb der Erfahrungsstufen beantragen. Hierfür wäre dann – je nach System des Bundeslandes – das Regierungspräsidium oder ein Schulamt zuständig.

      Antworten

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