Beihilfeberechtigung für Angehörige

Beihilfeberechtigung für Angehörige

Angehörige wie Ehepartner und Kinder sind über euch beihilfeberechtigt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Ehepartner

Für Ehepartner gelten dabei finanzielle Voraussetzungen. Das jeweilige Einkommen des Partners darf für die Beihilfeberechtigung bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Das Einkommen wird meistens nach dem vorvorgegangenen Kalenderjahr ermittelt – außer der Verdienst im aktuellen Kalenderjahr übersteigt dies deutlich.

Diese Einkommensgrenzen entnehmt ihr folgender Tabelle:

Rheinland-Pfalz und Hessen Verdienst maximal bis zum jeweiligen Grundfreibetrag (8 820 Euro) pro Kalenderjahr
Baden-Württemberg und Bremen Verdienst bis zu 10 000 Euro im Kalenderjahr
Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt Verdienst bis zu 17 000 Euro im Kalenderjahr
Sachsen Verdienst bis zu 18 000 Euro (hier wird der Durchschnittsverdienst der letzten drei Jahre herangezogen)
Hamburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Thüringen Verdienst bis zu 18 000 Euro im Kalenderjahr

Die Einkommenshöhe des Ehepartners muss jährlich nachgewiesen werden, was in der Regel durch den Steuerbescheid geschieht.

Wie hoch ist die Beihilfe?

In den meisten Bundesländern erhalten Ehegatten 70 Prozent und Kinder 80 Prozent der Beihilfe.

Spezifisch in Baden-Württemberg sind es 50 Prozent für Ehegatten und 80 Prozent für Kinder.

In den Bundesländern Bremen und Hessen beginnt man mit einem Beihilfesatz von 50 Prozent und dieser erhöht sich mit einem Ehepartner und jedem Kind um jeweils 5 Prozent. Allerdings nur bis maximal 70 Prozent Beihilfesatz.

Gibt es einen Unterschied für die Beihilfe bei der Tätigkeit des Ehepartners?

Wenn der Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist die Beihilfe nachgestellt und der Ehepartner ist damit erst einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung und demnach kommt die Beihilfe nicht zum Tragen.

Bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Beihilfe durch den Bund oder das Land. Aufgrund des Pflichversicherungsgesetzes muss aber über eine ergänzende Restkostenversicherung entsprechender Krankenversicherungsschutz beschafft werden.

Kinder

Kinder des Beamten sind beihilfeberechtigt, solange sie sich in einer schulischen bzw. einer beruflichen Ausbildung befinden. Sprich zur Schule gehen oder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren.

Im Falle einer Ausbildung des Kindes kommt es hierbei aber auch maßgeblich auf die Höhe des Einkommens des Kindes an. Hierbei gibt es eine kleine Faustregel: Solange ihr noch Kindergeld für das in einer Ausbildung befindliche Kind erhaltet, ist es auch weiterhin beihilfeberechtigt.

Für eine genaue Ermittlung eurer Situation sollte man sich dann aber besser an den Beihilfeträger (also die für die Beihilfe zuständige Behörde) wenden und für den konkreten Einzelfall nachfragen. Dann weiß man am besten Bescheid.

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